Gewerbliche Vorsorge

Betriebliche Altersvorsorge aus Arbeitgebersicht

Betriebliche Altersvorsorge aus Arbeitgebersicht

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, für seine Mitarbeiter vorzusorgen?

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine staatlich geförderte Vorsorge. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten die bAV zu ermöglichen. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch einen Teil seines Lohnes als Entgeltumwandlung für eine zusätzliche Altersrente anzulegen.

Seit dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet für sog Neuzusagen mindestens 15% des vom Arbeitnehmer einbezahlten Betrages als Arbeitgeberleistung zu leisten, sobald er selbst Sozialabgaben spart. Für bestehende Verträge ist der Arbeitgeberzuschuss seit dem 01.01.2022 verpflichtend.

Welche Form der betrieblichen Altersvorsorge man für sein Unternehmen wählt, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten sich über eine betriebliche Altersvorsorge abzusichern: Entweder zahlt der Arbeitgeber die Beiträge als Zusatzleistung zum Lohn oder der Arbeitnehmer finanziert seine betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung (zzgl. Pflichtanteil des Arbeitgebers). Auch die Teilung der Zahlungen in einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil ist möglich.

Betriebliche Altersvorsorge ist dabei viel mehr als eine profane Zusatzrente. Berufsunfähigkeitsabsicherung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vertraglich zusagt, gehören ebenfalls dazu und geben ein Stück mehr finanzielle Sicherheit. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren die Leistungen für Hinterbliebene deutlich reduziert und die Hürden zur vollen Invaliditätsrente höher gelegt. Da kann es ein Wettbewerbsvorteil im Kampf um die besten Köpfe sein, wenn man der Belegschaft mehr Sicherheit anbieten kann.

Die Attraktivität aller bAV-Modelle liegt in der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung: Je nach Durchführungsweg sind die Beiträge - je nach Höhe - steuer- und sozialversicherungsbefreit.

Für die Anlage der Beiträge sieht der Gesetzgeber folgende Möglichkeiten vor, die einerseits den Arbeitnehmern größtmögliche Sicherheit bieten sollen, sich andererseits hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes und der Kosten für das Unternehmen unterscheiden.

Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung tritt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf und schließt bei einer entsprechenden Versicherungsgesellschaft eine Rentenversicherung auf den Arbeitnehmer ab. Im Leistungsfall bekommt dann der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen eine entsprechende Rente oder Einmalzahlung. Auch Invalidität oder Berufsunfähigkeit lassen sich entsprechend versichern.

Da in der Aufschubzeit Sozialabgaben und Steuer gespart werden, fallen in der Auszahlphase deshalb Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die nachgelagerte Besteuerung an. 

Die Direktversicherung bietet viele Lösungen bei Störfällen, wie Arbeitgeberwechsel, Elternzeit oder Arbeitslosigkeit an.

Pensionskasse

Meist schließen sich mehrere Unternehmen einer Branche zusammen, gründen eine Pensionskasse und verwalten die Beiträge von Arbeitnehmer (Gehaltsumwandlung) und Arbeitgeber (Arbeitgeberfinanzierung). Auch Versicherungsunternehmen haben Pensionskassen gegründet.

Die steuerliche Behandlung und die Höchstbeiträge sind zwischenzeitlich der Direktversicherung angeglichen.

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtung und müssen die Zahlungen an die Versicherten sicherstellen. Der Vorsorgeberechtigte hat also einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.

Unterstützungskasse

Wählt der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge seiner Mitarbeiter eine Unterstützungskasse, so spart er sich die interne Verwaltung der Beiträge und Zahlungen.

Faktisch zahlt er festgesetzte Beiträge in die Unterstützungskasse ein, die diese Gelder investiert und dann die Zahlungen an die Arbeitnehmer veranlasst. Sollte die Unterstützungskasse später nicht zahlen können oder reichen die Einzahlungen nicht aus, muss der Arbeitgeber eintreten. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ein. Entsprechende Rückdeckungsversicherungen und die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht sorgen dafür, dass der Arbeitnehmer nicht leer ausgeht.

Für die Unterstützungskasse gelten nicht die Höchstbeiträge wie bei Direktversicherung und Pensionskasse.

Pensionsfonds

Ähnlichkeiten zur Pensionskasse weist der Pensionsfonds auf. Dabei zahlen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) in eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ein, die im Leistungsfall dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen zusichert. Angelegt werden die Beiträge auf dem Kapitalmarkt, wobei die Pensionsfonds größere Risiken eingehen dürfen. Die Arbeitnehmer erwerben einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds.

Der Verbreitungsgrad von Pensionsfonds ist in Deutschland relativ gering.

Direktzusage

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, seinem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen eine vereinbarte Leistung im Falle der Altersrente, der Berufsunfähigkeit oder bei Tod zu erbringen. Die Direktzusage ist also das, was man unter einer klassischen Betriebsrente versteht.

Tritt der Leistungsfall ein, also die monatliche Zahlung an den Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber für die Zahlungen verantwortlich inklusive des kompletten Verwaltungsaufwands.

Um als Arbeitgeber die späteren Zahlungen an die ehemaligen Mitarbeiter abzusichern, schließen viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab. In jedem Fall erfolgen Leistungen an die Arbeitnehmer, insolvenzsicher durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG).

Was passiert mit den Einzahlungen, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet?

Versorgungsleistungen bleiben bestehen, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Zahlt der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung, so gilt ein sofortiger Unverfallbarkeitsanspruch.

Übernimmt der Arbeitgeber die Finanzierung, so muss der Arbeitnehmer (für Zusagen ab 01.01.2018) bei Austritt das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage muss seit mindestens drei Jahren bestehen.

Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Leistungen bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds über den Pensionssicherungsverein bis zu einer bestimmen Höhe abgesichert. Der Arbeitnehmer steht also im Alter nicht mit leeren Händen da. Bei der Direktversicherung und Pensionskasse geht der Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf den Arbeitnehmer über.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier